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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils S 2022 13: Kantonsgericht Graubünden

Der Beschwerdeführer A.________ war von 2008 bis 2019 als Inhaber einer Einzelfirma bei der B.________ Ausgleichskasse angeschlossen. Er legte Einspruch gegen Beitragsverfügungen ein, die die Ausgleichskasse ihm in Rechnung stellte. Nach verschiedenen Schreiben und Einsprüchen entschied das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, dass die Angelegenheit zurück an die Ausgleichskasse verwiesen wird. Die Gerichtskosten von CHF 557.-- gehen zu Lasten der Ausgleichskasse, die zudem A.________ mit CHF 200.-- entschädigen muss.

Urteilsdetails des Kantongerichts S 2022 13

Kanton:GR
Fallnummer:S 2022 13
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:
Kantonsgericht Graubünden Entscheid S 2022 13 vom 08.03.2022 (GR)
Datum:08.03.2022
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:AHV-Beiträge
Schlagwörter : Einsprache; Verfügung; Einspracheentscheid; Ausgleichskasse; Recht; Verfügungen; Rechtsmittel; Anhänge; Bundes; Versicherungsgericht; Wiedererwägung; Verfahren; Verwaltungsgericht; Rechtsmittelbelehrung; Kantons; Parteien; Versicherungsträger; Graubünden; Anhängen; Zuständigkeit; Behörde; Einzelrichterin; Beitragsverfügung; Beiträge; Wintersaison; Eingabe; üfen
Rechtsnorm:Art. 49 ATSG ;Art. 5 VwVG ;Art. 52 ATSG ;Art. 53 ATSG ;Art. 56 ATSG ;Art. 57 ATSG ;Art. 58 ATSG ;Art. 61 ATSG ;Art. 82a ATSG ;
Referenz BGE:131 V 407;
Kommentar:
Griffel, Kommentar Verwaltungsrechtspflegegesetz, 2014

Entscheid des Kantongerichts S 2022 13

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

S 22 13

2. Kammer als Versicherungsgericht
Einzelrichterin von Salis
Aktuar ad hoc Frings
URTEIL
vom 8. März 2022
in der versicherungsrechtlichen Streitsache
A.__,
vertreten durch Rechtsanwältin LL.M. Céline P. Schmidt,
Beschwerdeführer
gegen
B.__ Ausgleichskasse,
Beschwerdegegnerin
betreffend AHV-Beiträge
I. Sachverhalt:
1. A.__ war vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2019 als Inhaber der Einzelfirma C.__, A.__ mit Sitz in D.__ der B.__ Ausgleichskasse angeschlossen.
2. Mit Beitragsverfügung vom 13. November 2020 stellte die B.__ Ausgleichskasse A.__ paritätische Beiträge für die Jahre 2014 bis 2016 in Höhe von CHF 19'252.75 in Rechnung.
3. Am 15. Dezember 2020 erhob A.__ Einsprache gegen die Beitragsverfügung der B.__ Ausgleichskasse vom 13. November 2020 betreffend paritätische Beiträge und beantragte, diese vollumfänglich aufzuheben.
4. Die B.__ Ausgleichskasse zog mit Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2021 die Verfügung vom 13. November 2020 in Wiedererwägung und ersetzte sie vollumfänglich durch zwei Anhänge zum Einspracheentscheid. Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen.
5. Am 28. Januar 2022 erhob A.__ Einsprache gegen die Beitragsverfügung der B.__ Ausgleichskasse vom 13. Dezember 2021 (Anhang zum Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2021) betreffend Wintersaison 2015 für die Zeit vom 1. Dezember 2014 bis 30. April 2015 sowie gegen die Beitragsverfügung der B.__ Ausgleichskasse vom 13. Dezember 2021 (Anhang zum Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2021) betreffend Wintersaison 2016 für die Zeit vom 1. Dezember 2015 bis zum 30. April 2016 und beantragte die Aufhebung der beiden genannten Verfügungen.
6. Mit Schreiben vom 3. Februar 2022 übersandte die B.__ Ausgleichskasse die Eingabe von A.__ vom 28. Januar 2022 sowie den Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2021 inklusive Beilagen an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zur Verfahrensleitung. Begründend führte die B.__ Ausgleichskasse an, dass auf den Anhängen zum Einspracheentscheid irrtümlich eine Rechtsmittelbelehrung aufgeführt worden sei und die Anhänge Bestandteil des Einspracheentscheides vom 13. Dezember 2021 bildeten. Mit Schreiben vom 7. Februar 2022 teilte A.__ mit, dass entgegen der Auffassung der B.__ Ausgleichskasse keine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2021 erhoben worden sei und beantragte die Rückweisung der Angelegenheit an die B.__ Ausgleichskasse.
7. Am 17. Februar 2022 reichte die B.__ Ausgleichskasse eine Stellungnahme ein und beantragte, dass die Eingabe von A.__ vom 28. Januar 2022 als Beschwerde durch das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden entgegenzunehmen sei. Zur Begründung machte die B.__ Ausgleichskasse sinngemäss geltend, dass es sich bei den Anhängen vom 13. Dezember 2021 nicht um anfechtbare Verfügungen gehandelt habe.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf den Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2021 wird soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Nach Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig offensichtlich begründet unbegründet ist. Im konkreten Fall geht es zunächst darum, ob die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Erhebung der Beschwerde erfüllt sind das eingelegte Rechtsmittel andernfalls als offensichtlich unzulässig zu beurteilen ist. Die Beantwortung dieser Rechtsfragen fällt vorliegend in den Kompetenzbereich der Einzelrichterin.
2. Gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) sind die Bestimmungen des ATSG auf die Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar. Gemäss Art. 61 ATSG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 VRG prüfen die Behörden wozu auch die Gerichte zählen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen. Verneint eine Behörde ihre Zuständigkeit, überweist sie die Sache unter Benachrichtigung der Parteien an die für zuständig erachtete Behörde (Art. 4 Abs. 3 VRG). Gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG kann gegen Einspracheentscheide und Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, beim zuständigen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Örtlich zuständig ist gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in welchem die versicherte Person der Beschwerde führende Dritte zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. A.__ wohnt in D.__, womit die Beurteilung einer Beschwerde in die örtliche Zuständigkeit des als Versicherungsgericht amtenden Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden fällt. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a VRG. Im vorliegenden Fall ist vorab indes zu prüfen, ob überhaupt ein zulässiger Anfechtungsgegenstand vorliegt.
3.1. Art. 56 Abs. 1 ATSG stipuliert, dass gegen Einspracheentscheide Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden kann. Im Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind damit grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu beurteilen, zu denen die zuständige Sozialversicherungsbehörde vorgängig verbindlich in Form eines Einspracheentscheids Stellung genommen hat. Gegen Verfügungen kann nach Art. 56 Abs. 1 ATSG nur dann direkt Beschwerde erhoben werden, wenn gegen diese eine Einsprache ausgeschlossen ist. Ist keine solche Ausnahme gegeben und ist kein Einspracheentscheid ergangen, fehlt es an einem zulässigen Anfechtungsgegenstand und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung.
3.2. Gemäss Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2021 hat die B.__ Ausgleichskasse ihre Verfügung vom 13. November 2020 in Wiedererwägung gezogen und durch die Anhänge zum Einspracheentscheid ersetzt. Nach Art. 53 Abs. 3 ATSG kann der Versicherungsträger eine Verfügung einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt (Wiedererwägung lite pendente). Neben der Wiedererwägung während eines hängigen Beschwerdeverfahrens lässt die Rechtsprechung die Korrektur einer nicht rechtskräftigen Verfügung durch den Versicherer auch zu, wenn gegen eine Verfügung Einsprache erhoben wurde und der Versicherer den mit der Einsprache gestellten Anträgen im Wesentlichen entsprechen will. In diesem Fall ist die angefochtene Verfügung zu widerrufen, eine neue Verfügung zu erlassen und festzustellen, dass die Einsprache gegenstandslos geworden ist (BGE 131 V 407 E.2.2.1). Die B.__ Ausgleichskasse stellt sich auf den Standpunkt, dass es sich bei den Anhängen zum Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2021 nicht um Verfügungen handle, gegen welche nach Art. 52 Abs. 1 ATSG Einsprache erhoben werden könne. A.__ ist hingegen der Auffassung, dass es sich bei den Anhängen zum Einspracheentscheid um Verfügungen handle und er gegen diese mit Eingabe vom 28. Januar 2022 Einsprache erhoben habe. Es gilt mithin zu prüfen, ob es sich bei den genannten Anhängen um Verfügungen handelt, gegen welche Einsprache nach Art. 52 Abs. 1 ATSG erhoben werden kann.
4.1. Die Normen des ATSG sind in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts auszulegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2009 vom 26. Juni 2009 E.3.4). Nach Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) gelten als Verfügungen Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und die Begründung, Änderung Aufhebung von Rechten Pflichten (lit. a), die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens Umfanges von Rechten Pflichten (lit. b) die Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung Feststellung von Rechten Pflichten Nichteintreten auf solche Begehren (lit. c) zum Gegenstand haben. Alle Entscheide, welche die Strukturmerkmale nach Art. 5 Abs. 1 VwVG aufweisen, stellen (materielle) Verfügungen dar. Nach Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Im vorliegenden Fall sind Gegenstand der Anhänge zum Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2021 Forderungen der B.__ Ausgleichskasse, welche A.__ im Einzelfall von einem Versicherungsträger im Sinn des ATSG hoheitlich gestützt auf Bundessozialversicherungsrecht auferlegt wurden. Damit sind die beiden Anhänge zum Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2021 als materielle Verfügungen zu qualifizieren. Zu prüfen bleibt damit, ob die Verfügungen auch formell korrekt erlassen wurden. Die B.__ Ausgleichskasse macht geltend, die beiden Anhänge zum Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2021 enthielten nur irrtümlicherweise Rechtsmittelbelehrungen und seien zudem nicht als Verfügungen bezeichnet. Dies sei Voraussetzung dafür, dass diese ihre Wirkung entfalten könnten. Gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG sind Verfügungen schriftlich zu erlassen und nach Art. 49 Abs. 3 Satz 1 ATSG mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Im Fehlen der Bezeichnung als Verfügung wäre ein Eröffnungsmangel zu erblicken, aus dem der betroffenen Person indessen kein Nachteil erwachsen darf (vgl. Art. 49 Abs. 3 Satz 3 ATSG). Hinzu kommt, dass beide Anhänge zum Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2021 je einen 'Einsprachehinweis' und je zwei Rechtsmittelbelehrungen enthalten, worin sie als 'Verfügung' bezeichnet worden sind. Die B.__ Ausgleichskasse vermag daher aus dem behaupteten Eröffnungsmangel nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Die Rechtsmittelbelehrung erfolgte nach dem Gesagten zu Recht und bezeichnet die richtige Rechtsmittelinstanz. Nicht massgeblich ist mithin die Auffassung der B.__ Ausgleichskasse, wonach die Rechtsmittelbelehrung irrtümlich erfolgt sei. Zieht der Versicherungsträger einen Einspracheentscheid in Wiedererwägung, hat dies nicht mittels Einspracheentscheid zu erfolgen, sondern durch eine neue Verfügung, die wiederum der Einsprache unterliegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2009 vom 26. Juni 2009 E.3.6 f. mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Kieser, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Rz. 77 zu Art. 52 ATSG). Ist somit bei Wiedererwägung eines Einspracheentscheids rechtsprechungsgemäss eine neue Verfügung zu erlassen, die mit Einsprache anfechtbar ist, muss dies umso mehr gelten für Verfügungen, die im Rahmen eines Einspracheverfahrens 'in Wiedererwägung' gezogen werden. Die B.__ Ausgleichskasse führt im Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2021 denn auch aus, dass die Anhänge desselben die Verfügung vom 13. November 2020 ersetzen und geht damit jedenfalls implizit von deren Qualifikation als Verfügungen aus. Zusammenfassend handelt es sich beim Anhang zum Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2021 betreffend Wintersaison 2015 für die Zeit vom 1. Dezember 2014 bis 30. April 2015 und jenem betreffend Wintersaison 2016 für die Zeit vom 1. Dezember 2015 bis 30. April 2016 um formelle Verfügungen. Diese Verfügungen und nicht der Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2021 sind aufgrund der Wiedererwägung und des Ersetzens der Verfügung vom 13. November 2020 an deren Stelle getreten.
4.2. Die Verfügungen vom 13. Dezember 2021 unterliegen nach Art. 52 Abs. 1 ATSG der Einsprache. Zur Behandlung dieser Einsprache ist die Behörde, welche die streitige Verfügung erlassen hat, zuständig. Eine direkte Beschwerde gegen die Verfügungen ist hingegen nicht möglich, da die Einsprache nicht ausgeschlossen ist. Das Einspracheverfahren ist zwingend (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts EVGE H 53/04 vom 25. November 2004 E.1.1.3). Die Beurteilung der von A.__ mit Eingabe vom 28. Januar 2022 erhobenen Einsprache fällt damit gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG nicht in die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten und die Sache ist gemäss Art. 4 Abs. 3 VRG zuständigkeitshalber zur weiteren Bearbeitung und zum Entscheid an die verfügende B.__ Ausgleichskasse zurückzuweisen.
5.1. Nach Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Bei Leistungsstreitigkeiten besteht damit kein Spielraum für die Auferlegung von Kosten durch das kantonale Versicherungsgericht. Ein solcher Spielraum besteht hingegen bei Beitragsstreitigkeiten (und allenfalls anderen Nicht-Leistungsverfahren sowie wie bei mutwilliger fahrlässiger Beschwerdeführung).
Streitigkeiten betreffend Beiträge nach AHVG stellen keine Leistungsstreitigkeiten im Sinne von Art. 61 lit. fbis dar. Bei Verfahren mit Einleitung ab dem 1. Januar 2021 (Art. 82a ATSG) im Anwendungsbereich des ATSG, die nicht als Leistungsstreitigkeiten im Sinne von Art. 61 lit. fbis ATSG gelten, wie insbesondere Beitragsstreitigkeiten, richtet sich die Kostenpflicht und der Kostenrahmen des versicherungsgerichtlichen Verfahrens gemäss Art. 61 ATSG grundsätzlich nach dem kantonalen Recht und somit nach den allgemeinen Kostenverlegungsgrundsätzen für Rechtsmittel- und Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht (Art. 72 ff. VRG), wobei im Einzelfall auch auf eine Kostenerhebung verzichtet werden kann.
Gemäss Art. 72 Abs. 1 VRG können den Parteien für Verfahren, die sie verlangt veranlasst haben, die Kosten auferlegt werden, soweit das Verfahren nicht aufgrund besonderer Vorschriften kostenlos ist. Art. 73 Abs. 1 VRG statuiert, dass im Rechtsmittel- und im Klageverfahren in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen hat. Ausnahmsweise kann indes auf das Verursacherprinzip anstelle des in Art. 73 Abs. 1 VRG für Rechtsmittelverfahren im Regelfall vorgesehene Unterliegerprinzip abgestellt werden (vgl. dazu Plüss, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 13 Rz. 55 ff.). Dies ist namentlich dann angezeigt, wenn die obsiegende Partei das Beschwerdeverfahren in schuldhafter Weise selbst verursacht hat. Das vorliegende Verfahren wurde durch die B.__ Ausgleichskasse verursacht, weshalb es sich rechtfertigt, vom Unterliegerprinzip abzuweichen und dieser die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Vorliegend wird die Staatsgebühr in Anwendung von Art. 75 Abs. 2 VRG auf CHF 300.-festgesetzt.
5.2. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Einer obsiegenden Partei kann eine Entschädigung zu Gunsten der unterliegenden beschwerdeführenden Partei auferlegt werden, wenn die Obsiegende einen unnötigen Prozess verursacht hat. Namentlich kann ein obsiegender Versicherungsträger zu einer Parteientschädigung verpflichtet werden, wenn er ein Rechtsmittel an ein unzuständiges Gericht weiterleitet (vgl. SVR 2010 IV Nr. 40 [Urteil des Bundesgerichts 9C_1000/2009 vom 6. Januar 2010 E.2.2 und 3.2]). Auch wenn bei einem prozessrechtlichen Nichteintretensentscheid keine Partei obsiegt, ist die Verpflichtung eines Versicherungsträgers zur Bezahlung einer Parteientschädigung zulässig, da das Verursacherprinzip selbst in Fällen materiellen Unterliegens einen Anspruch auf Entschädigung begründen kann (vgl. SVR 2010 IV Nr. 40 [Urteil des Bundesgerichts 9C_1000/2009 vom 6. Januar 2010 E.3.2]). Da das vorliegende Beschwerdeverfahren von der B.__ Ausgleichskasse verursacht wurde, steht A.__ daher eine Parteientschädigung zu. Diese wird mangels Einreichung einer Honorarnote der Rechtsvertreterin von A.__ pauschal auf reduzierte, angemessene CHF 200.-- (inkl. MWST) festgesetzt und ist von der B.__ Ausgleichskasse an A.__ auszurichten.
III. Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Angelegenheit wird zur weiteren Bearbeitung und zum Entscheid an die B.__ Ausgleichskasse zurückgewiesen.
2. Die Gerichtskosten, bestehend aus
einer Staatsgebühr von
CHF
300.--
- und den Kanzleiauslagen von
CHF
257.--
Zusammen
CHF
557.-gehen zulasten der B.__ Ausgleichskasse.
3. Die B.__ Ausgleichskasse hat A.__ mit pauschal CHF 200.-- (inkl. MWST) zu entschädigen.
4. [Rechtsmittelbelehrung]
5. [Mitteilungen]

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